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Nachbarschaftsrecht:Was ist erlaubt?





Wenn die Nachbarn ständig zu laut sind

Von Stefan Waschatz 12. April 2008, 04:00 UhrJeder dritte Deutsche ist genervt: Musik, Partys, Streitereien und Hundegebell bis spät in die Nacht. Wie sich Mieter wehren können

Seilspringen von oben, Heavy Metal von rechts und lautes Geschrei von unten - wer in der eigenen Wohnung keine Ruhe findet, kommt nervlich schnell an seine Grenzen. Gegen manche Ruhestörung können Mieter und Eigentümer etwas tun. Gewisse Geräusche müssen sie aber - zumindest zeitweise - hinnehmen.

 

 

Jeder dritte Deutsche fühlt sich in seinen eigenen vier Wänden durch Lärm belästigt. Sogar 61 Prozent der Menschen sind der Überzeugung, dass Lärmbelästigung für sie ein Anlass wäre, ihre Wohnung oder ihr Haus aufzugeben, berichtet das Internet-Portal ImmobilienScout24 nach einer Befragung.

Hauptanstoß des Ärgers sind nach Angaben der Befragten laute Straßen und öffentliche Verkehrsmittel (34,8 Prozent). Aber auch die Nachbarn tragen durch die Missachtung der vorgeschriebenen Ruhezeiten (17,2 Prozent) sowie laute Musik und Partylärm (14,4 Prozent) zum störenden Lärmpegel bei.

"Grundsätzlich haben Mieter in einem Mehrfamilienhaus Anspruch auf größtmögliche Ruhe", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. "Andererseits kann aber auch kein Mieter seine Wohnung völlig geräuschlos nutzen." Die Lösung lautet Rücksichtnahme: Mieter und Wohnungseigentümer müssen sich bemühen, die Nachbarn mit möglichst wenig Lärm zu belästigen. Klar liegt der Fall grundsätzlich bei der Nachtruhe. Sie ist von 22.00 Uhr an einzuhalten. "Ab diesem Zeitpunkt dürfte grundsätzlich aus Nachbarwohnungen nichts mehr zu hören sein", sagt Ropertz. Radio und Stereoanlage sollten also leise eingestellt werden. Wenn trotzdem immer wieder laute Musik, Hundegebell oder Streitereien von nebenan herüberschallen, können Mieter sich wehren. Ansprechpartner ist der Vermieter. Er ist in der Pflicht.

Geschieht das nicht, können Mieter bei gravierenden Beeinträchtigungen langfristig die Miete kürzen. Das haben mehrere Gerichte entschieden. Das Amtsgericht Braunschweig hielt zum Beispiel eine Mietminderung um die Hälfte für angemessen, weil Wohngemeinschaften in einem Haus wiederholt erheblichen Lärm verursachten. Dagegen ist der Lärm von Haushaltsgeräten grundsätzlich erst einmal hinzunehmen, wenn die Ruhezeiten über den Mittag und in der Nacht eingehalten werden, erläutert der Mieterbund. Das Amtsgericht Mainz habe aber klargestellt, dass eine Waschmaschine auch nach 22.00 Uhr laufen darf.

Denn Berufstätige hätten oft keine andere Möglichkeit, als spät am Abend zu waschen. Lärm von Kindern berechtigt in der Regel nicht zu einer Mietminderung. Bei übermäßigen Störungen - zum Beispiel, wenn Kinder ständig von Stühlen herunterspringen - kann nach einem Urteil des Landgerichts Köln aber die Miete gekürzt werden. Und neben der Minderung gibt es weitere Möglichkeiten, sich gegen Lärm im Haus zu wehren: "Theoretisch kann sich der Mieter auch direkt an seinen Nachbarn wenden und bei extremen Störungen einen Unterlassungsanspruch geltend machen", erläutert Ropertz. Außerdem könne rücksichtsloser Lärm als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft werden.

Das sind allerdings die nüchternen rechtlichen Möglichkeiten. Besser ist es, miteinander zu reden. Häufig könne im persönlichen Gespräch eine Lösung gefunden werden, sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover. Wenn jemand ein Instrument spielt, könnten feste Übungszeiten verabredet werden.

Ein verbreiteter Irrglaube ist nach Erfahrung von Peters, dass es ein Recht darauf gibt, Partys zu feiern, deren Lautstärke die Nachbarn belästigt - zumindest in gewissem zeitlichen Abstand. Umgekehrt dürfe zwar täglich Besuch haben, wer es bei Zimmerlautstärke belässt. "Man sollte aber nicht unterschätzen, wie viel lauter es wird, wenn sich mehrere Menschen unterhalten und gemeinsam lachen." Rücksichtnahme könnte bei Partys so aussehen, dass man sie den Nachbarn rechtzeitig ankündigt.

Aus Sicht des Eigentümerverbands Haus & Grund in Berlin kommt es bei der Einschätzung, welcher Lärm hinzunehmen ist, nicht allein auf die Lautstärke an. Denn das Bundesgesundheitsamt habe nachgewiesen, dass auch niedrige Lautstärken besonders störend sein können, erläutert der Verband. Ein Beispiel dafür sei der Fall eines Arztes aus Düsseldorf, der gern nachts badete. Darüber hatte sich der darunter wohnende Mieter beschwert, denn er musste sich das Planschen des Nachbarn bis 1.00 Uhr in der Nacht anhören. Diese Ruhestörung wurde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 200 Euro geahndet.

Immer wieder sind auch die Geräusche von Liebe, Sex und Zärtlichkeiten ein Thema in der Mieterberatung. Bisweilen kommt es sogar darüber zum Rechtsstreit: "Ich hatte mal einen Fall, da ging es um eine fristlose Kündigung wegen überlauter Sex-Geräusche", sagt Jürgens. Die Kündigung gegen die Mieterin war aber nicht zulässig.

In einem hellhörigen Haus dringt Lärm oft leicht durch die Wände. Schritte auf einem knarrenden oder quietschenden Parkett können zur Nervenprobe werden. Eine bessere Schallisolierung können Mieter aber nur verlangen, wenn ein nachweisbarer Mangel vorliegt. dpa

  8.04.10

Nachbarschaftsrecht: Was ist erlaubt?

Der "Maschendrahtzaun" schaffte es sogar an die Spitze der Charts. Stefan Raabs Nummer-Eins-Hit machte ein Thema zur Lachnummer, bei dem vielen Eigenheimbesitzern das Lachen vergeht.

Streitigkeiten unter Nachbarn werden oft verbissen und unnachgiebig geführt, Tausende von Fällen beschäftigen jedes Jahr die Gerichte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält nur relativ wenige grundsätzliche Regelungen zum Nachbarschaftsrecht, etwa zum Dauerstreitthema "Immissionen vom Nachbargrundstück" (Gerüche und Geräusche). Die meisten Bundesländer haben daher das BGB ergänzende Landesnachbarrechtsgesetze erlassen, deren Vorschriften meist deutlich konkreter sind. Darüber hinaus können auch die Kommunen Vorschriften und Satzungen beschließen, die für den Einzelfall maßgeblich sind. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat wichtige Grundsatzregelungen und aktuelle Gerichtsurteile zu den häufigsten Streitpunkten zusammengefasst.

Ob überhaupt ein Maschendrahtzaun sein muss ("Einfriedungspflicht") und welche Anforderungen die Grundstücksabgrenzung sonst noch erfüllen muss, steht im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz. Bauherren sollten sich außerdem schlau machen, was als "ortsüblich" gilt.

Von der Grundstücksgrenze ist es meist nicht weit zu Bäumen und Sträuchern- oft nicht weit genug. Faustregel für "Gartenarchitekten": Je stärker sich Bäume und Sträucher später ausbreiten, desto weiter sollten Sie von Nachbars Garten entfernt angepflanzt werden-  ein halber Meter Mindestabstand ist meistens vorgeschrieben.

Erst zum Schlichter, dann zum Richter

Wachsen Zweige über den Nachbarzaun hinaus oder schießen Bäume und Sträucher so in die Höhe, dass sie dem Nachbarn Licht und Sicht nehmen, gibt's häufig Streit. Aber selbst wegen in den Nachbargarten fallender Blätter oder Früchte, ziehen zerstrittene Eigenheimbesitzer nicht selten vor den Kadi. Um der Dauerüberlastung der Gerichte durch streitsüchtige Nachbarn einen Riegel vorzuschieben, gilt: erst zum Schlichter, dann zum Richter. Jedenfalls haben die meisten Bundesländer verbindlich vorgeschrieben, dass erst dann ein Richter entscheiden muss, ob z.B. Laub von Nachbars Baum im eigenen Swimmingpool eine ?unzumutbare Belastung? darstellt, wenn eine außergerichtliche Schlichtungsstelle bescheinigt, dass der Versuch gescheitert ist, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Definitiv keine Lösung: Wer zur Selbstjustiz greift und beispielsweise überhängende Äste eigenhändig absägt, ist (fast) immer im Unrecht.

Höchstens fünf Grillabende im Jahr

Die häufigsten Streitpunkte unter Nachbarn sind Lärm und Geruch. So kann der Hungrigste nicht in Frieden grillen, wenn es dem genervten Nachbarn nicht gefällt. Im Prinzip dürfen Sie im eigenen Garten zwar den Holzkohlegrill anfeuern, so oft Sie wollen. Fühlt sich ein Nachbar dadurch allerdings nachhaltig gestört, kann das Grillvergnügen gerichtlich eingeschränkt werden, z.B. in Bayern vom Bayerischen Oberlandesgericht auf höchstens fünfmal im Jahr (Az.: 2 Z BR 6/99). Allerdings ist die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich. Im Unterschied zur gesetzlich geschützten Nachtruhe: Ab 22 Uhr ist grundsätzlich überall Schluss mit lustig.

Selbst von Zigarettenrauch, der vom Nachbarbalkon herüberwehte, fühlte sich mancher schon so belästigt, dass er ein gerichtliches Rauchverbot erzwingen wollte. Geht nicht, sagte das Amtsgericht Bonn: Rauchen auf dem Balkon kann man nicht verbieten (Az.: 6 C 510/98).

Auch Umweltbewusstsein stinkt manchem: Wen die Geruchsentwicklung des nachbarlichen Komposthaufens stört, könnte mit einer Klage Erfolg haben. Muss er aber nicht: Da die gesetzlichen Regelungen zum Nachbarrecht meistens relativ abstrakt formuliert sind, muss eine richterliche Instanz jeweils im Einzelfall entscheiden, was "unzumutbar" ist bzw. was als "üblich" oder "unvermeidlich" geduldet werden muss.

Rasenmähen: Sonntags nie

Eindeutiger ist die Rechtslage beim häufigen Streitthema Rasenmähen. Motorbetriebene Rasenmäher dürfen nur werktags zwischen 7 und 19 Uhr benutzt werden, leise Geräte (unter 88 Dezibel) auch bis 22 Uhr. Sonn- und Feiertage sind nach der bundesweiten Lärmverordnung grundsätzlich "rasenmäherfreie Zone". Die Kommunen können diese Richtlinien allerdings noch verschärfen. Deshalb lieber erst mal beim Ordnungsamt der eigenen Gemeinde fragen, ehe man sich deswegen mit dem Nachbarn anlegt.

Aber bitte piano: Klavierspielen erlaubt

Wer in einem Mietshaus oder einer Eigentumswohnanlage wohnt, hat zwar in der Regel keinen Rasen zu mähen, aber umso mehr Rücksicht auf lärmempfindliche Nachbarn zu nehmen. Was aber nicht heißt, das etwa begeisterte Hobbypianisten gänzlich auf ihre Passion verzichten müssen. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt: Von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr ist Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt, wenn es die Nachbarn hören können (Az.: V ZB 11/98). Allerdings nicht in jeder beliebigen Lautstärke: Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung etwa muss niemand dulden. Und: Wann genau die Mittagsruhe einzuhalten ist, regelt üblicherweise die Hausordnung (also z.B. 13-15 statt 12-14 Uhr).

An die Hausruhezeiten muss sich auch halten, wer mit Hammer und Bohrmaschine hantiert. Gelegentliches Hämmern und Bohren- wie sie etwa zum Aufstellen eines Regals oder beim Renovieren unvermeidlich sind- kann man nicht verbieten, eine regelmäßig benutzte Hobby-Werkstatt dagegen muss man in der Regel nicht dulden.

Auch bei der Hundehaltung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Gelegentliches Bellen liegt in der Natur der vierbeinigen Mitbewohner und lässt sich nicht per Gerichtsbeschluss abstellen. Ununterbrochenes Hundebellen bei Tag und Nacht dagegen wertet nicht nur das Amtsgericht Köln als unzumutbare Belästigung (Az.: 130 C 275/00). Unter diesen Umständen kann die Haltung eines bestimmten Tieres auch gerichtlich untersagt werden.

Kinderlärm kann man nicht verbieten

Bei Kindern dagegen sind sich alle Richter einig: Sie dürfen laut sein und draußen ebenso spielen wie drinnen ? nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf sogar während der in der Hausordnung geregelten Mittagsruhe (Az.: U 51/95). Einen Schritt weiter ging das Amtsgericht Hamburg-Altona: Die Unterlassung von Kinderlärm könne man grundsätzlich nicht verlangen (Az.: 316 C 510/01).

 

 7.04.10